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   BGH, 23.09.1963 - III ZR 193/62   

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https://dejure.org/1963,2421
BGH, 23.09.1963 - III ZR 193/62 (https://dejure.org/1963,2421)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1963 - III ZR 193/62 (https://dejure.org/1963,2421)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1963 - III ZR 193/62 (https://dejure.org/1963,2421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2326
  • MDR 1964, 118
  • DB 1963, 1533
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BGH, 23.09.1963 - III ZR 193/62
    demgegenüber verweist die Revision auf das - noch dem landgerichtlichen und dem Berufungsurteil ergangene - Urteil des erkennenden Senat3 III ZR 117/62 vom 31. Januar 1963 (= BGHZ 39, 60 = NJY/ 1963, 637)" nach dem ein Nachgeben der Behörde unter Umständen selbst dann angenommen werden kann, v/enn die Behörde nicht mehr zugcotcht, als sie anfänglich angeboten hatte.
  • BGH, 16.09.1963 - III ZR 7/63
    Auszug aus BGH, 23.09.1963 - III ZR 193/62
    erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgründen im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 12 und 25 des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppenstatut, v/ie im Urteil des erkennenden Senats III ZR 7/63 vom 16.September 1963 auegeführt ist, auf das insoweit verwiesen wird.
  • BGH, 20.11.1969 - III ZR 93/69

    Entschließung - Schadenfall - Schuldanerkenntnis - Vergleich

    Art. 11 Abs. 3 NTS-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellt (BGHZ 39 60/67), hat der erkennende Senat für den Geltungsbereich des Finanzvertrags entschieden, daß der Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV, selbst wenn er von dem Geschädigten hingenommen wurde, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde führte (BGH NJW 1963, 2326).

    Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot eines Vertragsabschlusses, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat (vgl. BGH NJW 1963, 2326).

    Wie der erkennende Senat für den Pestsetzungsbescheid nach dem früheren Pinanzvertrag im Urteil vom 23. September 1963 (NJW 1963, 2326 = LM § 779 BGB Nr. 21) entschieden hat, war dieser Bescheid nach der Regelung des Pinanzvertrags mit der besonderen Kraft ausgestattet, den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen.

  • BGH, 20.11.1969 - III ZR 234/68

    AfV - Ersatzberechtigte - Anfechtung - Anerkenntnisbescheid - Treu und Glauben -

    Während die Vereinbarung gem. Art. 11 Abs. 3 NTS-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellt (BGHZ 39, 60/67), hat der erkennende Senat für den Geltungsbereich des Finanzvertrags entschieden, daß der Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV, selbst wenn er vom Geschädigten hingenommen wird, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde führt (BGH NJW 1963, 2326).

    Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot eines Vertragsabschlusses, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat (vgl. BGH NJW 1963, 2326).

    Wie der erkennende Senat für den Festsetzungsbescheid nach dem früheren Finanzvertrag im Urteil vom 23. September 1963 (NJW 1963, 2326 = LM § 779 BGB Nr. 21) entschieden hat, war dieser Bescheid nach der Reglung des Finanzvertrags mit der besonderen Kraft ausgestattet, den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen.

  • BGH, 18.10.1979 - III ZR 137/78

    Verbindlichkeit eines als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheides

    Der Festsetzungsbescheid nach dem Finanzvertrag ist weder ein Verwaltungsakt noch eine sonstige hoheitliche Maßnahme, sondern ergeht im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen (Senatsurteilevom 23. September 1963 - III ZR 193/62 = NJW 1963, 2326 a VersR 1963, 1187 und vom 20. November 1969 zu der insoweit gleichgebliebenen Rechtslage nach dem NATO-TruppenstatutG - III ZR 93/69 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5 = NJW 1970, 1418 = VersR 1970, 518).

    Er erlangt seine Wirkung ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten allein kraft der Regelung, die der Finanzvertrag getroffen hat (Senatsurteil vom 23. September 1963 a.a.O.).

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